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Zwischen Kompatibilität und Komplexität: Wie GRI-Standards den Einstieg in die ESRS erleichtern können

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17.2.2025

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Erfahrungen & Kommentare

Governance & Regulatorik

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Mit dem Inkrafttreten der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) Anfang 2024 stehen tausende Unternehmen in der EU vor der Pflicht, sich erstmals – oder deutlich tiefgehender – mit ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung auseinanderzusetzen. Die dazugehörigen European Sustainability Reporting Standards (ESRS) markieren den neuen rechtlichen Rahmen, während viele Unternehmen bereits seit Jahren freiwillig nach den Standards der Global Reporting Initiative (GRI) berichten. Die zentrale Frage lautet daher: Wo liegen Überschneidungen – und wo nicht?

GRI und ESRS – zwei Systeme, ein Ziel?

Die gute Nachricht zuerst: GRI und ESRS sind grundsätzlich miteinander kompatibel. Beide orientieren sich an einem umfassenden Verständnis von Nachhaltigkeit, das ökologische, soziale und Governance-bezogene Auswirkungen einbezieht. Eine Kooperationsvereinbarung zwischen GRI und EFRAG (der verantwortlichen Stelle für ESRS) wurde bereits im November 2023 unterzeichnet. Darauf aufbauend wurde im November 2024 ein erster Interoperabilitätsindex veröffentlicht – ein wichtiges Tool, um Berichtsprozesse beider Systeme besser abzugleichen.

Aber: Interoperabilität bedeutet nicht Identität. Unternehmen, die bereits GRI nutzen, müssen ihre bestehenden Datenstrukturen und Offenlegungen gezielt überprüfen – insbesondere im Hinblick auf die doppelte Wesentlichkeit und die granulareren Offenlegungspflichten der ESRS.

Konkrete Vergleichspunkte: Wo GRI und ESRS sich überschneiden – und wo nicht

Um den Übergang zu erleichtern, lohnt sich ein Blick auf zentrale Datenpunkte und Offenlegungsthemen. Hier einige illustrative Beispiele:

Thema GRI ESRS Bemerkung
Wesentlichkeit Fokus auf Impact Materiality (Auswirkungen auf Umwelt & Gesellschaft) Kombiniert Impact & Financial Materiality (inkl. Auswirkungen auf das Unternehmen) Die ESRS verlangen eine strukturierte doppelte Wesentlichkeitsanalyse mit Blick auf externe und finanzielle Auswirkungen. Dabei werden Auswirkungen, Risiken und Chancen systematisch erfasst.
GHG-Emissionen GRI 305-1 bis 305-4: Berichterstattung getrennt nach Scope 1, 2 und 3, teilweise optional ESRS E1-6: Umfassende Angaben zu Scope 1–3 inkl. Intensitätskennzahlen, Zeitvergleichen und Methodik Die ESRS stellen höhere Anforderungen an Vollständigkeit, Konsistenz und Vergleichbarkeit der Emissionsdaten – insbesondere bei Scope 3.
Energieverbrauch GRI 302-1: Aufschlüsselung nach Energiequellen (z. B. erneuerbar, nicht-erneuerbar) ESRS E1-5: Detaillierte Differenzierung nach Herkunft, Nutzung und Anteil erneuerbarer Energien Die ESRS verlangen zusätzliche Angaben, z. B. über den geografischen Verbrauchskontext und strategische Reduktionsziele.
Lieferkette & soziale Verantwortung GRI 414-1: Quantitative Angabe zum Anteil bewerteter neuer Lieferanten ESRS S2-2: Narrative Angaben zu Risiken, Due Diligence und Präventionsmaßnahmen Während GRI auf Zahlen basiert, verlangt ESRS eine umfassende Beschreibung von Verfahren und Maßnahmen im Lieferkettenmanagement.
Governance & Unternehmensethik GRI 102/103: Allgemeine Angaben zu Führungsstruktur, Werten und Ethik ESRS G1: Vertiefte Offenlegung zu Ethikrichtlinien, Interessenkonflikten, Vergütung und interner Kontrolle Die ESRS gehen stärker ins Detail, z. B. zu Rollen von Verwaltungsorganen und ethischen Kontrollsystemen.

Diese Aufzählung ist keineswegs abschließend, doch sie zeigt exemplarisch, dass bestehende GRI-Berichte eine gute Ausgangslage darstellen, jedoch gezielte Ergänzungen nötig sind, um die ESRS-Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen.

Wo GRI die Lücken der ESRS füllen kann

Ein interessanter Aspekt: Die ESRS decken einige Themen noch nicht oder nur rudimentär ab – z. B. Steuertransparenz, Anti-Korruptionsmaßnahmen oder auch ausgewählte sektorale Risiken. Hier kann die GRI-Logik weitergeführt werden, um eine konsistente und glaubwürdige Berichterstattung aufrechtzuerhalten.

Das bedeutet konkret: Unternehmen, die bereits über GRI berichten, sollten ihre bisherige Struktur nicht verwerfen, sondern gezielt als Fundament für eine hybride Berichterstattung nutzen – ergänzt durch ESRS-Pflichtangaben und entity-specific disclosures, sofern erforderlich.

Interoperabilität braucht strukturelles Datenmapping

Der Übergang von GRI zu ESRS erfordert ein gezieltes Mapping von Datenpunkten und Offenlegungselementen. Die dafür verfügbaren Tools – insbesondere der GRI-ESRS Interoperability Index und das Standards Data Point Mapping – bieten hierfür eine gute Grundlage.

Unternehmen sollten folgende Schritte durchlaufen:

1. Analyse der vorhandenen GRI-Datenpunkte auf Übereinstimmung mit ESRS-Anforderungen

2. Identifikation fehlender Angaben, v. a. im Bereich finanzielle Auswirkungen und Governance

3. Ergänzung narrativer Elemente und strukturierter Kennzahlen gem. ESRS-Vorgaben

4. Überprüfung der Wesentlichkeitsanalyse unter Berücksichtigung beider Perspektiven

Was bleibt vom GRI-Standard, wenn ESRS verpflichtend wird?

Der aktuelle Kurswechsel der EU-Kommission im Rahmen des Omnibus-Vereinfachungsvorschlags (Februar 2025) sorgt für neue Unsicherheit. Weniger berichtspflichtige Unternehmen, reduzierte Anforderungen – viele fragen sich: Lohnt sich der Aufwand überhaupt noch?

Die GRI-Standards gewinnen durch diese politische Entwicklung wieder an Bedeutung. Denn auch wenn die CSRD für manche Unternehmen (zunächst) nicht greift, bleibt die freiwillige Berichterstattung ein strategisches Instrument, um Transparenz gegenüber Stakeholdern zu wahren und Vertrauen aufzubauen – besonders gegenüber Investor:innen, Kreditgebern, Partnern und Kund:innen.

Wie GRI-CEO Robin Hodess im Februar 2025 betonte:

„Double materiality, which has been retained as a key feature of the CSRD, recognizes the strategic importance of transparency for the impacts of companies on the economy, environment and people. […] Promoting sustainable business is a strategic imperative and an area in which Europe has long shown global leadership.“

In diesem Sinne bleibt die freiwillige Anwendung der GRI-Standards ein wichtiges Signal – gerade in Zeiten regulatorischer Unsicherheit.

Fazit: Vom „Entweder-Oder“ zum „Sowohl-als-auch“

Die GRI-Standards sind kein Anachronismus – im Gegenteil: Sie bieten einen belastbaren Rahmen für Unternehmen, die sich in einem dynamischen Regulierungsumfeld orientieren müssen. Wer bereits GRI nutzt, hat eine solide Ausgangsbasis, um die ESRS-Anforderungen effektiv zu erfüllen. Zugleich behalten GRI-Inhalte in Bereichen ohne ESRS-Vorgaben ihre Bedeutung – besonders bei international tätigen Unternehmen.

Ob als Pflicht oder freiwilliger Standard: Nachhaltigkeitsberichterstattung bleibt ein zentrales Element unternehmerischer Verantwortung und Zukunftsfähigkeit.

Sie möchten Ihre bestehende GRI-Berichterstattung auf ESRS umstellen?

Gerne begleiten wir Sie beim Datenmapping, bei der Wesentlichkeitsanalyse und der strategischen Verankerung Ihrer ESG-Offenlegung. Sprechen Sie uns an!

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17.2.2025

Mit dem Inkrafttreten der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) Anfang 2024 stehen tausende Unternehmen in der EU vor der Pflicht, sich erstmals – oder deutlich tiefgehender – mit ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung auseinanderzusetzen. Die dazugehörigen European Sustainability Reporting Standards (ESRS) markieren den neuen rechtlichen Rahmen, während viele Unternehmen bereits seit Jahren freiwillig nach den Standards der Global Reporting Initiative (GRI) berichten. Die zentrale Frage lautet daher: Wo liegen Überschneidungen – und wo nicht?

GRI und ESRS – zwei Systeme, ein Ziel?

Die gute Nachricht zuerst: GRI und ESRS sind grundsätzlich miteinander kompatibel. Beide orientieren sich an einem umfassenden Verständnis von Nachhaltigkeit, das ökologische, soziale und Governance-bezogene Auswirkungen einbezieht. Eine Kooperationsvereinbarung zwischen GRI und EFRAG (der verantwortlichen Stelle für ESRS) wurde bereits im November 2023 unterzeichnet. Darauf aufbauend wurde im November 2024 ein erster Interoperabilitätsindex veröffentlicht – ein wichtiges Tool, um Berichtsprozesse beider Systeme besser abzugleichen.

Aber: Interoperabilität bedeutet nicht Identität. Unternehmen, die bereits GRI nutzen, müssen ihre bestehenden Datenstrukturen und Offenlegungen gezielt überprüfen – insbesondere im Hinblick auf die doppelte Wesentlichkeit und die granulareren Offenlegungspflichten der ESRS.

Konkrete Vergleichspunkte: Wo GRI und ESRS sich überschneiden – und wo nicht

Um den Übergang zu erleichtern, lohnt sich ein Blick auf zentrale Datenpunkte und Offenlegungsthemen. Hier einige illustrative Beispiele:

Thema GRI ESRS Bemerkung
Wesentlichkeit Fokus auf Impact Materiality (Auswirkungen auf Umwelt & Gesellschaft) Kombiniert Impact & Financial Materiality (inkl. Auswirkungen auf das Unternehmen) Die ESRS verlangen eine strukturierte doppelte Wesentlichkeitsanalyse mit Blick auf externe und finanzielle Auswirkungen. Dabei werden Auswirkungen, Risiken und Chancen systematisch erfasst.
GHG-Emissionen GRI 305-1 bis 305-4: Berichterstattung getrennt nach Scope 1, 2 und 3, teilweise optional ESRS E1-6: Umfassende Angaben zu Scope 1–3 inkl. Intensitätskennzahlen, Zeitvergleichen und Methodik Die ESRS stellen höhere Anforderungen an Vollständigkeit, Konsistenz und Vergleichbarkeit der Emissionsdaten – insbesondere bei Scope 3.
Energieverbrauch GRI 302-1: Aufschlüsselung nach Energiequellen (z. B. erneuerbar, nicht-erneuerbar) ESRS E1-5: Detaillierte Differenzierung nach Herkunft, Nutzung und Anteil erneuerbarer Energien Die ESRS verlangen zusätzliche Angaben, z. B. über den geografischen Verbrauchskontext und strategische Reduktionsziele.
Lieferkette & soziale Verantwortung GRI 414-1: Quantitative Angabe zum Anteil bewerteter neuer Lieferanten ESRS S2-2: Narrative Angaben zu Risiken, Due Diligence und Präventionsmaßnahmen Während GRI auf Zahlen basiert, verlangt ESRS eine umfassende Beschreibung von Verfahren und Maßnahmen im Lieferkettenmanagement.
Governance & Unternehmensethik GRI 102/103: Allgemeine Angaben zu Führungsstruktur, Werten und Ethik ESRS G1: Vertiefte Offenlegung zu Ethikrichtlinien, Interessenkonflikten, Vergütung und interner Kontrolle Die ESRS gehen stärker ins Detail, z. B. zu Rollen von Verwaltungsorganen und ethischen Kontrollsystemen.

Diese Aufzählung ist keineswegs abschließend, doch sie zeigt exemplarisch, dass bestehende GRI-Berichte eine gute Ausgangslage darstellen, jedoch gezielte Ergänzungen nötig sind, um die ESRS-Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen.

Wo GRI die Lücken der ESRS füllen kann

Ein interessanter Aspekt: Die ESRS decken einige Themen noch nicht oder nur rudimentär ab – z. B. Steuertransparenz, Anti-Korruptionsmaßnahmen oder auch ausgewählte sektorale Risiken. Hier kann die GRI-Logik weitergeführt werden, um eine konsistente und glaubwürdige Berichterstattung aufrechtzuerhalten.

Das bedeutet konkret: Unternehmen, die bereits über GRI berichten, sollten ihre bisherige Struktur nicht verwerfen, sondern gezielt als Fundament für eine hybride Berichterstattung nutzen – ergänzt durch ESRS-Pflichtangaben und entity-specific disclosures, sofern erforderlich.

Interoperabilität braucht strukturelles Datenmapping

Der Übergang von GRI zu ESRS erfordert ein gezieltes Mapping von Datenpunkten und Offenlegungselementen. Die dafür verfügbaren Tools – insbesondere der GRI-ESRS Interoperability Index und das Standards Data Point Mapping – bieten hierfür eine gute Grundlage.

Unternehmen sollten folgende Schritte durchlaufen:

1. Analyse der vorhandenen GRI-Datenpunkte auf Übereinstimmung mit ESRS-Anforderungen

2. Identifikation fehlender Angaben, v. a. im Bereich finanzielle Auswirkungen und Governance

3. Ergänzung narrativer Elemente und strukturierter Kennzahlen gem. ESRS-Vorgaben

4. Überprüfung der Wesentlichkeitsanalyse unter Berücksichtigung beider Perspektiven

Was bleibt vom GRI-Standard, wenn ESRS verpflichtend wird?

Der aktuelle Kurswechsel der EU-Kommission im Rahmen des Omnibus-Vereinfachungsvorschlags (Februar 2025) sorgt für neue Unsicherheit. Weniger berichtspflichtige Unternehmen, reduzierte Anforderungen – viele fragen sich: Lohnt sich der Aufwand überhaupt noch?

Die GRI-Standards gewinnen durch diese politische Entwicklung wieder an Bedeutung. Denn auch wenn die CSRD für manche Unternehmen (zunächst) nicht greift, bleibt die freiwillige Berichterstattung ein strategisches Instrument, um Transparenz gegenüber Stakeholdern zu wahren und Vertrauen aufzubauen – besonders gegenüber Investor:innen, Kreditgebern, Partnern und Kund:innen.

Wie GRI-CEO Robin Hodess im Februar 2025 betonte:

„Double materiality, which has been retained as a key feature of the CSRD, recognizes the strategic importance of transparency for the impacts of companies on the economy, environment and people. […] Promoting sustainable business is a strategic imperative and an area in which Europe has long shown global leadership.“

In diesem Sinne bleibt die freiwillige Anwendung der GRI-Standards ein wichtiges Signal – gerade in Zeiten regulatorischer Unsicherheit.

Fazit: Vom „Entweder-Oder“ zum „Sowohl-als-auch“

Die GRI-Standards sind kein Anachronismus – im Gegenteil: Sie bieten einen belastbaren Rahmen für Unternehmen, die sich in einem dynamischen Regulierungsumfeld orientieren müssen. Wer bereits GRI nutzt, hat eine solide Ausgangsbasis, um die ESRS-Anforderungen effektiv zu erfüllen. Zugleich behalten GRI-Inhalte in Bereichen ohne ESRS-Vorgaben ihre Bedeutung – besonders bei international tätigen Unternehmen.

Ob als Pflicht oder freiwilliger Standard: Nachhaltigkeitsberichterstattung bleibt ein zentrales Element unternehmerischer Verantwortung und Zukunftsfähigkeit.

Sie möchten Ihre bestehende GRI-Berichterstattung auf ESRS umstellen?

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